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   BGH, 11.12.1968 - I ZR 96/67   

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https://dejure.org/1968,2953
BGH, 11.12.1968 - I ZR 96/67 (https://dejure.org/1968,2953)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1968 - I ZR 96/67 (https://dejure.org/1968,2953)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1968 - I ZR 96/67 (https://dejure.org/1968,2953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausführung eines Transports des Aushubs von mehreren Fuhrunternehmen - Vorliegen von Tarifverstößen im Güternahverkehr - Vereinbarung eines Beförderungsentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 547
  • DB 1969, 2020
  • DB 1969, 2030
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1968 - I ZR 97/66

    Abrechnung von Transporten im Güterfernverkehr nach den für den Güternahverkehr

    Auszug aus BGH, 11.12.1968 - I ZR 96/67
    Denn der in einem solchen Umfang mit den Güterkraftverkehr arbeitende Auftraggeber muß sich von den Tarifvorschriften Kenntnis verschaffen (BGH NJW 1960, 1250; NJW 1968, 1136, 1137) [BGH 29.03.1968 - I ZR 97/66] .
  • BGH, 12.06.1964 - Ib ZR 223/62

    Anwendbarkeit des Güternahverkehrstarifs vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an

    Auszug aus BGH, 11.12.1968 - I ZR 96/67
    Für die Entscheidung, welche Abrechnungsart nach dem GNT die Parteien vereinbart haben, ist maßgeblich, nach welchen Leistungsmerkmalen abgerechnet werden sollte; entsprechen diene Leistungsmerkmale den Merkmalen einer bestimmten Tafel des GNT, so ist die Anwendung dieser Tafel vereinbart (Ergänzung zu den Urteilen vom 12. Juni 1964 - Ib ZR 223/62 - und von 17. Januar 1968 - Ib ZR 85/66).
  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 224/58
    Auszug aus BGH, 11.12.1968 - I ZR 96/67
    Denn der in einem solchen Umfang mit den Güterkraftverkehr arbeitende Auftraggeber muß sich von den Tarifvorschriften Kenntnis verschaffen (BGH NJW 1960, 1250; NJW 1968, 1136, 1137) [BGH 29.03.1968 - I ZR 97/66] .
  • BGH, 17.01.1968 - Ib ZR 85/66

    Durchführung von Sandtransporten im Güternahverkehr - Verstoß von Abrechnungen

    Auszug aus BGH, 11.12.1968 - I ZR 96/67
    Für die Entscheidung, welche Abrechnungsart nach dem GNT die Parteien vereinbart haben, ist maßgeblich, nach welchen Leistungsmerkmalen abgerechnet werden sollte; entsprechen diene Leistungsmerkmale den Merkmalen einer bestimmten Tafel des GNT, so ist die Anwendung dieser Tafel vereinbart (Ergänzung zu den Urteilen vom 12. Juni 1964 - Ib ZR 223/62 - und von 17. Januar 1968 - Ib ZR 85/66).
  • BVerwG, 23.01.1976 - VII C 18.72

    Vorübergehende Verlegung des Standorts im Güternahverkehr - Befriedigung einer

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die vereinbarten Leistungsmerkmale für die Anwendung der jeweiligen Tafel des Güternahverkehrstarifs maßgebend sind (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1968 - I ZR 96/67 - [VersR 1969, 273] und vom 23. Januar 1970 - I ZR 68/69 - [VRS 38, 252]).
  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81

    Arglisteinwand gegenüber dem Anspruch des Güternahverkehrsunternehmers auf

    Denn dem Gesichtspunkt der Tarifsicherung kommt auch hier - insbesondere wegen des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs - eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH Urt. v. 11.12.1968 - I ZR 96/67 - LM GüKG Nr. 34; Urt. v. 28.11.1969 - I ZR 6/68 - LM GüKG Nr. 37; st. Rspr.).
  • BGH, 23.04.1969 - I ZR 101/67

    Wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - Beeinträchtigung

    Daß im Streitfall dem Kläger die Unzulässigkeit tarifwidriger Vereinbarungen bekannt war, ist nicht streitig - der Kläger bestreitet vielmehr, eine solche Vereinbarung geschlossen zu haben, was aber zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die Beklagte muß sich zumindest so behandeln lassen, als ob ihr die Tarifwidrigkeit und damit die Nichtigkeit der Vereinbarung bekannt gewesen wäre; der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits mehrfach ausgesprochen, daß der in einem nicht unbeachtlichen Umfang mit dem Güterkraftverkehr zusammenarbeitende Unternehmer sich von den Tarifvorschriften Kenntnis verschaffen muß (BGH NJW 1960, 1250; NJW 1968, 1136, 1137 [BGH 29.03.1968 - I ZR 97/66] ; Urteil vom 11. Dezember 1968 - I ZR 96/67) und sich auf eine fehlende Kenntnis der Tarifvorschriften nicht berufen kann.
  • BGH, 22.06.1979 - I ZR 98/77

    Voraussetzungen des Einwands der Arglist - Anspruch des

    Nur dieses Vertrauen auf den Fortbestand eines einmal vereinbarten (tarifwidrigen) Entgelts, das regelmäßig bei Verstößen gegen die zwingenden Tarife angesichts der Bedeutung der Tarifsicherung (dazu Senatsurteile v. 11. Dez. 68 - I ZR 96/67 LM Nr. 34 zu GüKG Bl. 2 R; v. 28. Nov. 69 - I ZR 6/68 LM Nr. 37 zu GüKG; v. 11. Jan. 74 - I ZR 89/72 - VersR 74, 587; v. 3. Juli 74 - I ZR 55/73) nicht gegenüber einem Nachforderungsanspruch mit Erfolg eingewendet werden kann, sollte ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des damaligen für die Revisionsinstanz als richtig unterstellten Vortrags der Beklagten den Einwand der Arglist rechtfertigen.
  • BGH, 30.04.1975 - I ZR 68/74

    Entladen von schwerem Heizöl aus dem Tankwagen durch einen auf dem Kraftfahrzeug

    Der Einwand der Arglist gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers ist daher in der Regel ausgeschlossen, wenn beide Teile das tarifwidrige Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben oder doch jedenfalls die Tarifwidrigkeit in Kauf genommen hätten; anderenfalls würden der Tarifunterbietung Tür und Tor geöffnet (vgl. BGH LM GüKG Nr. 34 = MDR 1969, 547; BGH LM GNT Nr. 12 = Warn 1972, 767, 769).
  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 55/73

    Transport von Baumaterial - Vereinbarung von unter dem tariflich zulässigen

    Hierbei, ist darauf hingewiesen worden, daß sonst der Tarifunterbietung Tür und Tor geöffnet würden (vgl. BGH LM GüKG Nr. 34 = MDR 69, 547; BGH LM GNT Nr. 12 = Warn 72, 767, 769).
  • BGH, 07.12.1973 - I ZR 79/72

    Höhe des Beförderungsentgelts bei tarifwidrigen und unzulässigen Abreden -

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 11. Dezember 1968 (I ZR 96/67 = LM Nr. 34 zu GüKG) dargelegt, daß der Gesichtspunkt der Tarifsicherung auch im Güternahverkehr von maßgeblicher Bedeutung ist, wie sich das auch den Aufsichts- und Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde und den Maßnahmemöglichkeiten entnehmen läßt.
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